Klasse C/CE

Für Die dicken Brummies!

Die Führerscheinklassen C/CE und C1/C1E kannst Du unabhängig von der Berufskraftfahrerausbildung nach BKrFQG erwerben.

Um gewerblich Lastkraftwagen fahren zu dürfen, ist seit dem 10.09.2009 mindestens eine sogenannte „Beschleunigte Grundqualifikation“ notwendig, die vor, während oder nach der Führerscheinausbildung erfolgen kann. Diese schließt mit einer IHK Prüfung ab.

Welche LKW-Klassen gibt es?

Klasse C1

  • Kraftfahrzeuge - außer Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2 und A , mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg,aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
  • Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung
Vorbesitz:
B
Mindestalter:
18 Jahre
Einschluss:
keine

Klasse C1E

  • Fahrzeugkombinationen, die aus Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem  Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt
  • Fahrzeugkombinationen, die aus Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zulässige Masse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt
  • Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres, danach alle 5 Jahre erneute ärztliche Untersuchung 
Vorbesitz:C1
Mindestalter:18 Jahre
Einschluss:BE sowie D1E, sofern D1 vorhanden

Klasse C

  • Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
  • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung
Vorbesitz:B
Mindestalter:
  • 21 Jahre
  • 18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzung, siehe Anmerkung 1)
Einschluss:C1

Klasse CE

  • Fahrzeugkombinationen aus Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als über 750 kg bestehen
  • Befristung auf 5 Jahre, danach alle 5 Jahre neue ärztliche Untersuchung
Vorbesitz:
C
Mindestalter:
  • 21 Jahre
  • 18 Jahre (unter bestimmten Voraussetzung, siehe Anmerkung 1)
Einschluss:
BE, C1E, T sowie D1E (bei Vorbesitz D1) und DE (bei Vorbesitz D)

Erläuterungen / Abkürzungen:

  • zGM = zulässige Gesamtmasse
  • bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit Anmerkungen: 1)

Anmerkungen:

  1. Zu den Klassen C und CE: Das Mindestalter 18 Jahre gilt für Fahrer nach Erwerb der Grundqualifikation nach §4, Abs. 1, Nr. 1BKrFQG (Berufskraftfahrer-Qualifikation-Gesetz) sowie für Fahrer in oder nach der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ bzw. eines anerkannten vergleichbaren Ausbildungsberuf.
  2. Zu den Klassen D1 und D1E: Das Mindestalter 18 Jahre gilt für Fahrer in oder nach der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ bzw. eines anerkannten vergleichbaren Ausbildungsberuf. 
  3. Zu den Klassen D und DE: Die Altersgrenzen unterhalb von 24 Jahren orientieren sich an den detaillierten Vorgaben des BKrFQG (Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz)